Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
BSC DataScience e.U.

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen BSC DataScience e.U. (Inhaber: Bernhard Schneider, Kuchelauer Hafenstraße 104/7/11, 1190 Wien), nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und dem Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt. 1.2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG (B2B). 1.3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.4. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen in zwei Hauptbereichen:

Consulting & Dienstleistungen: Beratung in den Bereichen Data Science, Machine Learning, Business Intelligence (BI) und integrierte Unternehmensplanung sowie die Durchführung von Datenanalysen.

Software-Reselling: Vermittlung und Verkauf von Softwarelizenzen Dritter (insbesondere Mail & Deploy, Vizlib/Insightsoftware und TimeXtender) sowie zugehörige Wartungsleistungen.

3. Angebot und Vertragsschluss
3.1. Angebote des Auftragnehmers sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot kein Gültigkeitsdatum genannt ist. 3.2. Die mündliche oder schriftliche Bestellung des Kunden gilt als bindendes Angebot an den Auftragnehmer. 3.3. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) des Auftragnehmers oder durch die faktische Ausführung der Leistung zustande. 3.4. Sondervereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

4. Software-Reselling, Lizenzen und Audit
4.1. Soweit Softwareprodukte Dritter Gegenstand des Vertrages sind, gelten vorrangig die Lizenzbestimmungen (EULA) und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, diese Bedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und zu akzeptieren. Diese sind insbesondere abrufbar unter:

Für Mail & Deploy: https://www.mail-and-deploy.com/de/lizenzbedingungen/

Für Vizlib (Insightsoftware): https://insightsoftware.com/legal/vizlib-terms-and-conditions/

Für TimeXtender: https://support.timextender.com/product-updates/timextender-software-license-agreement-736 4.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber – aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung – jene Nutzungsrechte ein, die vom Hersteller zur Weitergabe autorisiert wurden. 4.3. Lizenzumfang (Named Users/Instanzen): Die Nutzung der Software ist streng auf die in der Auftragsbestätigung genannte Anzahl von Usern („Named Users“), Servern oder Instanzen beschränkt. Sofern die Lizenzierung pro User erfolgt, darf ein Nutzerkonto nicht von mehreren Personen geteilt werden. 4.4. Lizenzverstoß und Pönale: Überschreitet der Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte (z. B. Installation auf mehr Servern als lizenziert, Nutzung durch mehr User als bezahlt), ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen. Dieser entspricht mindestens der Höhe der Pönale, die der Softwarehersteller gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht (z. B. das Doppelte des regulären Nutzungsentgelts). 4.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer hinsichtlich aller Ansprüche des Softwareherstellers vollkommen schad- und klaglos zu halten, die aus einer vertragswidrigen Nutzung der Software durch den Auftraggeber resultieren. 4.6. Audit-Recht: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Einhaltung der Lizenzbestimmungen durch den Auftraggeber zu überprüfen oder durch den Softwarehersteller überprüfen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, daran mitzuwirken. 4.7. On-Premise Software (Infrastruktur): Soweit Software lokal auf Systemen des Auftraggebers installiert wird („On-Premise“, z. B. TimeXtender), obliegt die Bereitstellung, Installation und Instandhaltung der dafür erforderlichen Hardware- und Systemumgebung (Server, Betriebssysteme, Datenbanken) allein dem Auftraggeber gemäß den aktuellen Systemanforderungen des Herstellers. Funktionsstörungen, die auf unzureichende Infrastruktur zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zeitgerecht alle für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen, Zugänge (insb. Datenbank-Zugriffe) und Unterlagen zur Verfügung. 5.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass die übermittelten Daten rechtmäßig erhoben wurden und frei von Rechten Dritter sind. Der Auftragnehmer führt keine rechtliche Prüfung der Dateninhalte durch. 5.3. Verzögerungen, die durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und berechtigen diesen zur Verrechnung des entstandenen Mehraufwands.

6. Urheberrechte und Schutz des geistigen Eigentums
6.1. Alle Rechte an den vom Auftragnehmer im Rahmen des Consultings geschaffenen Werken (z. B. Analysen, Skripte, Custom-Code, Modelle) verbleiben grundsätzlich beim Auftragnehmer. 6.2. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung das nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für den im Vertrag vorausgesetzten internen Geschäftszweck zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. 6.3. Schutz von Konzepten: Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst auch die im Rahmen der Anbahnung oder Durchführung erstellten Konzepte, Entwürfe und Strategiepapiere, selbst wenn diese nicht umgesetzt werden. Eine Nutzung oder Weitergabe dieser Inhalte durch den Auftraggeber außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks ist ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig und schadenersatzpflichtig.

7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 7.2. Fälligkeit und Zwischenabrechnung: Das Honorar ist mit Rechnungslegung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. 7.3. Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug: Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt. 7.4. Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe für Unternehmergeschäfte (§ 456 UGB, derzeit 9,2 % über dem Basiszinssatz) berechnet. Darüber hinaus ist der Auftraggeber zum Ersatz der anfallenden Mahn- und Inkassokosten verpflichtet. 7.5. Spesen: Dienstleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 7.6. Annahmeverzug und vorzeitige Beendigung: Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen (z. B. fehlende Datenbereitstellung), oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 7.7. Elektronische Rechnung: Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechnungen auch elektronisch (z. B. als PDF per E-Mail) an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden.

8. Laufzeit, Kündigung und Bundles (Software-Subscriptions)
8.1. Soweit Software als wiederkehrendes Abonnement (Subscription) lizenziert wird (insbesondere Vizlib und TimeXtender Produkte), richtet sich die Vertragslaufzeit nach dem im Angebot vereinbarten Zeitraum („Initial Term“), üblicherweise 12 Monate. 8.2. Automatische Verlängerung: Das Abonnement verlängert sich automatisch um jeweils denselben Zeitraum („Renewal Term“), wenn es nicht vom Auftraggeber schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wird. 8.3. Kündigungsfrist: Eine Kündigung muss dem Auftragnehmer schriftlich spätestens 90 Tage vor Ablauf der aktuellen Vertragslaufzeit (d. h. 90 Tage vor dem Zeitpunkt der automatischen Verlängerung) zugehen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Auftragnehmer. 8.4. Produkt-Bundles: Werden mehrere Software-Produkte oder Module als gemeinsames Paket („Bundle“) zu einem Gesamtpreis erworben, ist eine Teilkündigung einzelner Komponenten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Im Falle einer unzulässigen Teilkündigung behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Preise für die verbleibenden Komponenten auf den regulären Listenpreis anzupassen. 8.5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9. Gewährleistung und Haftung
9.1. Consulting: Der Auftragnehmer leistet Gewähr für eine sorgfältige und fachgerechte Erbringung der Dienstleistung, schuldet jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. 9.2. Software: Da der Auftragnehmer nicht Hersteller der Software ist, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung allfälliger Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an den Auftraggeber. 9.3. Ausschluss bei Eingriffen: Mängelansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der Software oder den Arbeitsergebnissen vornehmen oder Reparaturversuche unternehmen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist. 9.4. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (außer bei Personenschäden) sowie für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen. 9.5. Die Haftung ist der Höhe nach auf das vereinbarte Auftragsvolumen (bei laufenden Verträgen auf die Vergütung von 12 Monaten) begrenzt. 9.6. Verjährung: Das Recht auf Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verjährt sechs Monate nach Übergabe der Leistung. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Auftragnehmers ist ausgeschlossen (der Auftraggeber hat das Vorliegen des Mangels bei Übergabe zu beweisen).

10. Datenschutz und Geheimhaltung
10.1. Beide Parteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit über alle bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse. 10.2. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.

11. Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber namentlich und unter Verwendung des Firmenlogos als Referenzkunden auf der eigenen Website sowie in Präsentationsunterlagen zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

12. Abwerbeverbot
12.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers, die an der Durchführung der Leistungen beteiligt waren, direkt oder indirekt abzuwerben oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu beschäftigen. 12.2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehalts der betroffenen Person.

13. Mediation
13.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich, zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation hinzuzuziehen, bevor der Rechtsweg beschritten wird. 13.2. Die Parteien verpflichten sich, die Kosten der Mediation hälftig zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.

14. Schlussbestimmungen
14.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien. 14.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. 14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.